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Statuten/Satzungen

Gemeinnütziger Verein “For Perfect Health”

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen “For Perfect Health“ – Verein zur Förderung vollkommener Gesundheit.

(2) Er hat seinen Sitz in 9063 Maria Saal und sein Tätigkeitsbereich ist regional unbegrenzt.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet ist verfolgt gemeinnützige Zwecke. Die vollkommene Gesundheit auf körperlicher, geistiger, seelischer und sozialer Basis sowie eine ganzheitliche Bewusstseinsentfaltung zu fördern ist das vordergründige Ziel. Dazu wird bereits bekanntes sowie neu entdecktes Wissen über verschiedene ganzheitliche Methoden genutzt und weitergegeben. Das Erforschen von neuen Möglichkeiten zur Erlangung vollkommener Gesundheit zählt ebenso dazu

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

(1) Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten (ideelle Mittel) verwirklicht werden durch:

a) Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit sowie Informationsvermittlung
b) Kooperation mit bestehenden Vereinen, Organisationen, Bildungseinrichtungen oder Firmen.
c) Übernahme von Nutzungsrechten hilfreicher Methoden.
d) Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen (Vorträge, Workshops, Seminare, Schulungen, Weiterbildungs-, Austausch- und Übungstage u.ä.).

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Sponsoring
c) Spenden
d) Erträge aus der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Workshops, Übungstage, Vorträge, Info-Veranstaltungen, Mitgliedertreffen, Beratungsgespräche usw.)
e) Erträge aus dem Verkauf entsprechender Lektüren und Hilfsmittel für Anwender
f) sonstige Zuwendungen

Die Mittel des Vereins dürfen für die von der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden und auch für die Förderung, Erhaltung und Entwicklung des Vereins.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in temporäre, ordentliche, außerordentliche Ehrenmitglieder.

(2) Temporäre Mitglieder sind solche, die für den Zeitraum von Vereinsaktivitäten oder während dem Aufenthalt in Lokalitäten des Vereins oder auch während dem Aufenthalt auf Webseiten des Vereins, für diesen Zeitraum Mitglieder sind.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit und den Zweck des Vereins ideell, materiell oder finanziell (Mitgliedsbeitrag, Spende) unterstützen.

(4) Ordentliche Mitglieder sind jene, die nicht außerordentliche oder temporäre Mitglieder sind. Sie beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit und unterstützen andere Mitglieder bei der Verwirklichung des Vereinszwecks.

(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es sich vorsätzlich gegen die Vereinsgrundsätze verhält oder eine andere Verletzung seiner Mitgliedspflichten (z.B. Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht bezahlt) vorliegt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung fällt den Ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu. Temporäre und außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

§ 9 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
b) schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
d) Beschluss eines/der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten)
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Zu allen Generalversammlungen sind vom Vorstand an alle Mitglieder (außer temporäre Mitglieder) mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftliche Einladungen, mittels Post oder E-Mail, zu versenden. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (§ 9 Abs.1 und Abs.2 lit. a-c) durch die/einen Rechnungsprüfer (§9 Abs.2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (§ 9 Abs.2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens eine Wochen vor ihrem Termin schriftlich per Post oder E-Mail beim Vorstand eingelangt sein.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, außer den temporären teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Wahlen und Beschlüsse erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert, der Verein aufgelöst oder der Vorstand bzw. Einzelne seiner Mitglieder enthoben werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende des Vereines (Obmann/Obfrau), bei dessen Verhinderung sein/e ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschluss des Voranschlages;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer;
d) Prüfung von Rechnungen und Rechtsgeschäften durch Rechnungsprüfer;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlüsse über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in).

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in beziehungsweise einem anderen Mitglied des Vorstands, schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau. Ist diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz sein/er ihr/er Stellvertreter/indem beziehungsweise dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs.1 und Abs.2 lit. a-c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13 Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und/oder des Schriftführers/der Schriftführerin.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Obmann/Obfrau und/oder wenn die Position Kassier/in besetzt ist, sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, der Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14 Rechnungsprüfer

(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die jährliche Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 sowie Abs. 7 und 8 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4) Entscheidungen des Schiedsgerichts werden schriftlich ausgefertigt und den Streitteilen zugestellt. Eine weitere Ausfertigung ist dem Vorstand zu übermitteln.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator/Abwickler zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Auflösung des Vereines sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes soll das verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst zum Zwecke der Sozialhilfe.